Satzung des Uedemer Tennis Club 1927 e.V.

§ 1. Name und Sitz des Vereins

 

1.   Der Verein führt den Namen: Uedemer Tennis Club 1927 e.V. (UTC 27).

      Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kleve unter VR-Nr. 457 eingetragen.

 

2.   Der Verein hat seinen Sitz in Uedem.

 

§ 2. Zweck des Vereins

                 

1.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte

      Zwecke“ der Abgabenordnung.

      Zweck des Vereins ist die Wahrung und Förderung des Tennissports und der durch Sonderabteilungen angeschlossenen 

      Sportarten.

 

2.   Er ist gemeinnützig und dient der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit auf der 

      Grundlage des Amateurgedankens, insbesondere der Jugend durch Pflege der Leibesübungen und der Kameradschaft.

 

3.   Sämtliche Einnahmen sind zur Erfüllung dieses Vereinszweckes zu verwenden. Ansammlungen von Vermögen zu anderen 

      Zwecken ist untersagt. An Vereinsmitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe 

      Vergütungen oder ähnliches gezahlt werden.          

 

4.   Politische, rassische oder religiöse Betätigungen dürfen innerhalb des Vereins nicht erfolgen.

 

5.   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.                  

 

6.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig

       hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3. Gechäftsjahr

 

       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4. Mitgliedschaft

 

1.   Der Verein hat:

        a) aktive Mitglieder (über 18 Jahre)

        b) Jugendliche Mitglieder (unter 18 Jahre)

        c) passive Mitglieder

        d) Ehrenmitglieder

 

2.   Die aktiven und passiven Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten, jedoch bleibt den aktiven und jugendlichen 

      Mitgliedern das Recht vorbehalten, im Verein den Tennissport auszuüben. Vorstands- und Beiratsmitglieder müssen aktive 

      Mitglieder sein oder werden.

 

3.   Angehörige des Vereins unter 18 Jahren gelten als Jugendliche, sie werden in Jugendgruppen zusammengefasst.

      Nach Überschreitung der Jugendgrenze werden sie ohne weiteres aktive Mitglieder.                             

 

4.   Ehrenmitglieder haben die Rechte der aktiven Mitglieder. Über ihre etwaigen Pflichten entscheidet der Ältestenrat bei ihrer 

      Ernennung. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch den Ältestenrat.

 

5.   Alle Vereinsmitglieder können den Sonderabteilungen beitreten.

 

6.   Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt nach schriftlicher Anmeldung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit 

       Stimmenmehrheit. Aufnahme bzw. Ablehnung sind schriftlich mitzuteilen, letztere braucht nicht begründet zu werden.

 

7.   Die Aufnahme wird durch die Unterschrift der Beitrittserklärung seitens des aufzunehmenden Mitgliedes rechtswirksam.

      Bei nicht großjährigen Mitgliedern (unter 21 Jahren) ist neben der eigenen auch die Unterschrift des gesetztlichen

      Vertreters erforderlich.

 

8.   Die Ummeldung vom aktiven zum passiven Mitglied ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie kann nur auf den

      Schluss des Kalenderjahres mit vierteljährlicher Kündigung erfolgen.

      Die Ummeldung vom passiven zum aktiven Mitglied ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie erfolgt mit sofortiger 

      Wirkung.

 

 

9.   Die Mitgliedschaft erlischt:

        a) durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand auf den Schluss eines Kalender-

             jahres mit vierteljährlicher Kündigung erfolgen kann,

        b) durch Tod,

        c) durch den Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied trotzt Mahnung mit der Bezahlung von Beiträgen für eine Zeit

            von mindestens 6 Monaten in Rückstand gekommen ist,

        d) durch Beschluss des Ältestenrates, wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins herabsetzt 

             sowie bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Zwecke des Vereins.

        e) Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied ein

            Berufungsrecht an den Ältestenrat zu.

            Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen,

            bleiben jedoch Beitragsschuldner bis zur Erledigung etwaiger Forderungen des Vereins.

 

10.   In den Fällen der Nr. 8 und 9a kann der Vorstand im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn wichtige Gründe dargetan 

        werden, welche die Einhaltung der Kündigungsfrist als besondere Härte erscheinen lassen.

 

§ 5. Beiträge der Mitglieder

 

1.   Nach erfolgter Aufnahme ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen, die in der Beitragsordnung festgesetzt ist.

 

2.   Die Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Hauptversammlung in der Beitragsordnung festgesetzt.

 

3.   Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Jahres im Voraus zahlbar; er kann auch in vierteljährlichen oder

      monatlichen Raten gezahlt werden.

 

4.   Die Beitragspflicht jugendlicher Mitglieder kann gesondert geregelt werden.

 

5.   Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

6.   Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung einer Umlage beschließen, wenn diese bei unvorhergesehenen oder

      notwendigen Ausgaben erforderlich wird.

 

7.   Wenn Beiträge nicht spätestens drei Monate nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden.

      Ihre Höhe wird vom Vorstand festgesetzt.

 

8.   Bei Austritt oder Ausschluss sind die ausstehenden Beiträge, Umlagen und Gebühren noch zu zahlen.

 

§ 6. Organe des Vereins

 

      Die Organe des Vereins sind:

        a) die Mitgliederversammlung

        b) der Vorstand

        c) der Ältestenrat.

 

§ 7. Mitgliederversammlung

 

1.   Jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres, spätestens bis zum 15. März, findet eine ordentliche Hauptversammlung statt.

      Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung.

 

2.   Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten: 

        a) Geschäftsberichte des Vorstandes und Beirates,

        b) Bericht der Kassenprüfer,

        c) Entlastung der unter a) und b) genannten Pesonen,

        d) Neuwahl des Vorstandes,

        e) Festsetzung der Beitragsordnung,

        f) Genehmigung der Geschäftsordnung,

        g) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,

        h) Wahl von zwei Kassenprüfern

        i) Beschlussfassung über Anträge.

 

3.   Eine außerordentliche Hauptversammlung findet statt.

        a) wenn der Vorstand oder der Ältestenrat die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf

            außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält,

        b) bei Beschlussfassung über die Errichtung und den Ausbau von Sportplätzen, die Bildung von Sonderabteilungen und

             die Erhebung von Umlagen,

        c) wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes

            verlangt wird. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche 

            Hauptversammlung.

 

4.   Anträge zur Hauptversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich beim ersten 

      Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingereichte Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt.

                       

5.   Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dieses im Interesse

       des Vereins für erforderlich hält. Auf schriftlichen Antrag von einem Zehntel der Mitglieder ist der Vorstand zu Einberufung 

       verpflichtet. Im übrigen soll zur Besprechung laufender Vereinsangelegenheiten jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres

       eine Mitgliederversammlung einberufen werden.

 

6.   Alle Mitglieder- und Vorstandsversammlungen werden vom ersten Vorsitzenden einberufen und geleitet.

      Im Falle seiner Verhinderung leitet der zweite Vorsitzende die Versammlungen.

 

7.   Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern sie nicht die §§ 16

      und 17 betreffen. Bei Stimmengleichheit – auch in Vorstandsversammlungen – gibt die Stimme des Vorsitzenden den 

      Ausschlag.

 

8.   Soweit nichts anderes vorgesehen (§ 17.2) ist jede Versammlung beschlussfähig. Jugendliche Mitglieder sind nicht 

      stimmberechtigt. Gäste haben zu den Versammlungen keinen Zutritt.

 

9.   Die Mitgliederversammlung vollzieht die ihr satzungsgemäß zustehenden Wahlen in offener Abstimmung.

       Alle streitigen Wahlen erfolgen durch geheime Abstimmung.

 

§ 8. Der Vorstand

 

1.    Der von der Hauptversammlung auf ein Jahr zu wählende Vorstand besteht aus:

         a) dem ersten Vorsitzenden,

         b) dem zweiten Vorsitzenden,

         c) dem Schriftwart,

         d) dem Kassenwart,

         e) dem Sportwart,

          f) dem Jugendwart.

        Es bleibt der Jahreshauptversammlung vorbehalten, je nach Bedarf weitere Mitglieder vollstimmberechtigt in den

        Vorstand zu wählen.

    

2.   Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Zu seiner Entlastung kann der Vorstand einen Beirat berufen.

      Die Aufgaben des Vorstandes und des Beirates sind in der Geschäftsordnung festgelegt.

      Die Geschäftsordnung wird vom Vorstand erstellt und abgegrenzt.

 

3.   Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit der Erschienenen über alle nicht der Mitgliederversammlung oder dem 

       Ältestenrat vorbehaltenen Angelegenheiten. Zu gültigen Beschlüssen gehören jedoch mindestens drei für den Beschluss 

       abgegebene Stimmen.

 

4.   Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe der Wahlzeit aus, so folgt eine 

       Ersatzwahl durch den verbleibenden Vorstand für den Rest der Wahlperiode.

 

5.   Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende.

      Der zweite Vorsitzende vertritt den ersten Vorsitzenden auf dessen Anweisung.

 

§ 9. Ältestenrat

 

1.   Der Ältestenrat wird gebildet aus drei bis höchstens sieben Mitgliedern des Vereins, die diesem mindestens sechs Jahre 

       angehören und mindestens 45 Jahre alt sind. Vorsitzender des Ältestenrates ist der erste Vorsitzende.

       Außer diesem können Vorstandsmitglieder und Beiratsmitglieder nicht dem Ältestenrat angehören. Wird ein Mitglied des 

       Ältestenrates in den Vorstand oder Beirat gewählt, scheidet es aus dem Ältestenrat aus.

 

2.   Die Berufung in den Ältestenrat erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung, sie gilt für die Dauer

       der Mitgliedschaft. Eine Abberufung kann nur durch den Ältestenrat selbst erfolgen.

 

3.   Dem Ältestenrat stehen die durch die Satzung gegebenen Befugnisse zu (§§ 4.4; 4.9d und e; 7.3; 16.2) sowie die Ernennung zu

      Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.

 

4.   Der Ältestenrat ist zugleich Schiedsgericht des Vereins (§ 15).

 

5.   Gegen Versammlungsbeschlüsse, die dem Zweck des Vereins nicht entsprechen oder dessen Bestand gefährden,

      kann der Ältestenrat Einspruch erheben und diese für nichtig erklären.

      Die Beschlüsse des Ältestenrates sind entscheidend und für  alle Mitglieder bindend.

 

6.   Der Ältestenrat entscheidet mit Stimmenmehrheit der Erschienenen.

 

§ 10. Protokolle

 

Die in Vorstands- und Mitgliederversammlungen sowie Ältestenratssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

 

§ 11. Kassenprüfer

 

Die Hauptversammlung wählt alljährlich zwei Kassenprüfer, die das Recht der jederzeitigen Einsichtnahme in die Kassenführung haben und der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht darüber vorzulegen haben, dass sie die Bücher und Belege geprüft und die Vermögensbestände und Kassenführung für in Ordnung befunden haben.

 

§ 12. Sonderabteilungen

 

1.   Die Durchführung des Vereinsbetriebes und die sportliche Betätigung der Mitglieder sind in der Sportordnung festgelegt,

      die der Vorstand erlässt.

 

2.   Die Sonderabteilungen erhalten eigene Statuten.

 

3.   Sofern Abteilungen des Vereins mit Zustimmung des Vorstandes eigene Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch

      den Vorstand und die Kassenprüfer.

 

§ 13. Haftung

 

Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für die bei sportlichen Veranstaltungen oder beim Training etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins.

 

§ 14. Bestimmungen

 

1.   In allen den Verein betreffenden Angelegenheiten können von den Mitgliedern nur die sportlichen Instanzen angerufen 

      werden. Der ordentliche Rechtsweg ist für sie ausgeschlossen.

 

2.   Die Mitglieder sind verpflichtet, die Anordnungen des Vorsitzenden im allgemeinen und der Vorstandsmitglieder in ihrem

      Aufgabenbereich zu befolgen.

 

3.   Jedes neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung und die Geschäftsordnung 

      des Vereins sowie derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört, anzuerkennen und zu achten.

 

§ 15. Schiedsgericht

 

1.   Die Schlichtung persönlicher Streitigkeiten innerhalb des Vereins obliegt dem Ältestenrat.

 

2.   Jedes Mitglied kann das Schiedsgericht anrufen zur Schlichtung und Bereinigung von persönlichen Streitigkeiten

      innerhalb des Vereins.          

 

3.   Alle Vereinsmitglieder unterliegen dem Schiedsspruch des Ältestenrats, der auch Ordnungsstrafen verhängen kann,

      wenn ein Verstoß gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vorliegt.

 

4.   Ein Mitglied des Ältestenrates kann nicht mitwirken, wenn es an der zur Erledigung anstehenden Angelegenheit

       persönlich beteiligt ist.          

 

§ 16. Satzungsänderung

 

1.   Die Änderung der Satzung bleibt der Hauptversammlung vorbehalten.

 

2.   Für die Änderung der Satzung ist Zweidrittel Stimmenmehrheit der Erschienenen erforderlich.

      Die Satzungsänderung kann jedoch nur mit Zustimmung des Ältestenrates rechtsgültig werden.

 

3.   Wird eine Satzungsänderung, welche die Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder 

      aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

 

§ 17. Auflösung

 

1.   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die 

      Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wird.

 

2.   Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder, wenn mindestens die Hälfte der aktiven 

      Mitglieder anwesend ist.

 

3.   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde 

      Uedem, 47589 Uedem, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Tag der Errichtung der Satzung ist der 04. März 1967

Tag der 1. Ergänzung der Satzung (§§ 2.5; 2.6 und  8.8g) ist der 12. Februar 1979

Tag der 1. Änderung der Satzung (§§ 1.1; 2.1 und 17.3) ist der 02. März 2008

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Kontakt

Uedemer Tennis Club 1927 e.V.

Kleinbergsbäumchen
47589 Uedem
 

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